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   LSG Berlin-Brandenburg, 25.05.2020 - L 18 AS 741/20 B ER   

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LSG Berlin-Brandenburg, 25.05.2020 - L 18 AS 741/20 B ER (https://dejure.org/2020,14076)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 25.05.2020 - L 18 AS 741/20 B ER (https://dejure.org/2020,14076)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 25. Mai 2020 - L 18 AS 741/20 B ER (https://dejure.org/2020,14076)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BSG, 03.03.2009 - B 4 AS 50/07 R

    Arbeitslosengeld II - Mehrbedarf für Alleinerziehende - geteilte Kinderbetreuung

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 25.05.2020 - L 18 AS 741/20
    Entscheidend ist danach, ob eine andere Person in erheblichem Umfang bei der Pflege und Erziehung des Kindes mitwirkt (vgl. BSG, Urteil vom 3. März 2009 - B 4 AS 50/07 R - juris Rn. 19; Urteil vom 11. Juli 2019 - B 14 AS 23/18 R - a.a.O. Rn. 15 m.w.N.).

    Bezug genommen wird hiermit auf die besondere Bedarfssituation Alleinerziehender, die dadurch geprägt ist, dass bei diesem Personenkreis - in gleicher Weise wie bei den weiteren von § 21 SGB II erfassten Leistungsberechtigten (werdende Mütter, erwerbsfähige behinderte Leistungsberechtigte) - tatsächlich besondere Lebensumstände vorliegen, bei denen typischerweise ein zusätzlicher Bedarf gegeben ist (vgl. BSG vom 3. März 2009 - B 4 AS 50/07 R - a.a.O.).

    Das BSG hat für die Gestaltung einer hälftigen Aufteilung der Pflege und Erziehung zwischen den Eltern im so genannten Wechselmodell die Rechtsfolgen des § 21 Abs. 3 SGB II teleologisch reduziert und den Mehrbedarf auf die Hälfte der ausdrücklich geregelten Leistung begrenzt (BSG, Urteil vom 3. März 2009 - B 4 AS 50/07 R - a.a.O. Rn. 16).

  • BSG, 23.08.2012 - B 4 AS 167/11 R

    Arbeitslosengeld II - Mehrbedarf für Alleinerziehende - Wortlaut des § 21 Abs 3

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 25.05.2020 - L 18 AS 741/20
    Auch der Zweck des in § 21 Abs. 3 SGB II geregelten Mehrbedarfs liege darin, den höheren Aufwand von Alleinerziehenden für die Versorgung und Pflege bzw. Erziehung der Kinder etwa wegen geringerer Beweglichkeit und zusätzlicher Aufwendungen für die Kontaktpflege oder Inanspruchnahme von Dienstleistungen Dritter in pauschalierter Form auszugleichen (vgl. BSG, Urteil vom 23. August 2012 - BSG B 4 AS 167/11 R - juris Rn. 14 m.w.N.).

    Insofern ist der rechtliche Maßstab für die Annahme eines Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 3 SGB II, ob nach den tatsächlichen Umständen eine wesentliche Mitwirkung des anderen Elternteils, eines Partners oder einer anderen, regelmäßig im gleichen Haushalt lebenden Person in der verbleibenden Betreuungszeit vorliegt (vgl. BSG, Urteil vom 23. August 2012 - BSG B 4 AS 167/11 R - a.a.O. Rn. 18 m.w.N.).

    Insofern bedarf es zur Feststellung, ob die Antragstellerin von dem Vater des gemeinsamen Kindes nachhaltig unterstützt wird und insofern jedenfalls nicht insgesamt alleinerziehend ist (vgl. BSG, Urteil vom 23. August 2012 - B 4 AS 167/11 R - juris Rn. 14) oder ob sie mit dem Vater des Kindes sogar in einer Bedarfsgemeinschaft lebt, welches die Alleinerziehung im Sinne des Gesetzes von vornherein ausschließen dürfte, jedoch von der Antragstellerin bestritten wird, weiterer Ermittlungen im Hauptsacheverfahren.

  • BSG, 11.07.2019 - B 14 AS 23/18 R

    Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 25.05.2020 - L 18 AS 741/20
    Nach entsprechender Auslegung des Beschwerdebegehrens wendet sich der Antragsgegner indes sinngemäß gegen die Verpflichtung zur Gewährung von über den Regelbedarf nach der Regelbedarfsstufe 1 hinausgehenden, höheren Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts an die Antragstellerin, und zwar in Höhe des Mehrbedarfs für Alleinerziehende (vgl. insofern BSG, Urteil vom 11. Juli 2019 - B 14 AS 23/18 R - juris Rn. 8).

    Entscheidend ist danach, ob eine andere Person in erheblichem Umfang bei der Pflege und Erziehung des Kindes mitwirkt (vgl. BSG, Urteil vom 3. März 2009 - B 4 AS 50/07 R - juris Rn. 19; Urteil vom 11. Juli 2019 - B 14 AS 23/18 R - a.a.O. Rn. 15 m.w.N.).

  • BVerfG, 12.05.2005 - 1 BvR 569/05

    Verletzung des Grundrechts auf wirksamen Rechtsschutz (GG Art 19 Abs 4)

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 25.05.2020 - L 18 AS 741/20
    Insofern sind sämtliche Ansprüche, die darauf gerichtet sind, als Ausfluss der grundrechtlich geschützten Menschenwürde das soziokulturelle Existenzminimum zu sichern (Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip) in der Regel vorläufig zu befriedigen, wenn sich die Sach- oder Rechtslage im Eilverfahren - wie hier - nicht bereits vollständig klären lässt (vgl. Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - juris).

    Bei der hiernach vom Senat im Beschwerdeverfahren vorzunehmenden Folgenabwägung, mit der die grundrechtlichen Belange der Antragstellerin umfassend zu berücksichtigen sind, legt der Senat vorliegend einen unabweisbaren Bedarf der Antragstellerin in Bezug auf den Mehrbedarf für Alleinerziehende in der hälftigen Höhe (18 v.H.) bezogen auf den - vom Antragsgegner vorliegend nicht mehr gerügten - Regelbedarf der Stufe 1 als unabweisbar zugrunde (vgl. Bundesverfassungsgericht â?¹BVerfGâ?º, Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - juris; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Januar 2019 - L 18 AS 141/19 B ER - juris Rn. 2 m.w.N.).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 19.12.2016 - L 8 SO 220/16
    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 25.05.2020 - L 18 AS 741/20
    So liegt es dann, wenn die Bedarfe eine für die soziokulturelle Teilhabe unverzichtbare Leistungshöhe erreichen, welches grundsätzlich auch für den streitigen Mehrbedarf für Alleinerziehende gemäß § 21 Abs. 3 SGB II anzunehmen ist (vgl. auch LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 19. Dezember 2016 - L 8 SO 220/16 B ER - juris Rn. 16), weil jener weder nur einmalig noch für einen nur kurzfristigen Zeitraum zu gewähren ist.
  • BSG, 10.02.2020 - B 14 AS 21/19 B

    Parallelentscheidung zu BSG, Beschl. v. 10.02.2020 B 14 AS 14/19 B

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 25.05.2020 - L 18 AS 741/20
    Soweit sich der Antragsgegner mit seiner Beschwerde ausdrücklich nur noch gegen seine Verpflichtung wendet, der Antragstellerin für den Zeitraum vom 1. April 2020 bis zum 31. März 2021, 1ängstens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens, einen Mehrbedarf für Alleinerziehende nach § 21 Abs. 3 Nr. 1 Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) zu gewähren, handelt es sich zwar nicht um einen eigenständigen, von den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts abtrennbaren Streitgegenstand; die Gewährung eines Mehrbedarfs kann nicht in zulässiger Weise - mithin auch nicht mit der Beschwerde - zum isolierten Streitgegenstand eines gerichtlichen Verfahrens gemacht werden (stRspr., vgl. BSG, Beschluss vom 10. Februar 2020 - B 14 AS 21/19 BH u.a. - juris Rn. 10; BSG, Urteile vom 29. April 2015 - B 14 AS 8/14 R - juris Rn. 12 und vom 4. Juni 2014 - B 14 AS 30/13 R - juris Rn. 12 jeweils m.w.N.).
  • BSG, 29.04.2015 - B 14 AS 8/14 R

    Arbeitslosengeld II - Zuschuss zu Versicherungsbeiträgen der privaten

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 25.05.2020 - L 18 AS 741/20
    Soweit sich der Antragsgegner mit seiner Beschwerde ausdrücklich nur noch gegen seine Verpflichtung wendet, der Antragstellerin für den Zeitraum vom 1. April 2020 bis zum 31. März 2021, 1ängstens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens, einen Mehrbedarf für Alleinerziehende nach § 21 Abs. 3 Nr. 1 Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) zu gewähren, handelt es sich zwar nicht um einen eigenständigen, von den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts abtrennbaren Streitgegenstand; die Gewährung eines Mehrbedarfs kann nicht in zulässiger Weise - mithin auch nicht mit der Beschwerde - zum isolierten Streitgegenstand eines gerichtlichen Verfahrens gemacht werden (stRspr., vgl. BSG, Beschluss vom 10. Februar 2020 - B 14 AS 21/19 BH u.a. - juris Rn. 10; BSG, Urteile vom 29. April 2015 - B 14 AS 8/14 R - juris Rn. 12 und vom 4. Juni 2014 - B 14 AS 30/13 R - juris Rn. 12 jeweils m.w.N.).
  • BSG, 04.06.2014 - B 14 AS 30/13 R

    Arbeitslosengeld II - Mehrbedarf - unabweisbarer laufender besonderer Bedarf -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 25.05.2020 - L 18 AS 741/20
    Soweit sich der Antragsgegner mit seiner Beschwerde ausdrücklich nur noch gegen seine Verpflichtung wendet, der Antragstellerin für den Zeitraum vom 1. April 2020 bis zum 31. März 2021, 1ängstens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens, einen Mehrbedarf für Alleinerziehende nach § 21 Abs. 3 Nr. 1 Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) zu gewähren, handelt es sich zwar nicht um einen eigenständigen, von den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts abtrennbaren Streitgegenstand; die Gewährung eines Mehrbedarfs kann nicht in zulässiger Weise - mithin auch nicht mit der Beschwerde - zum isolierten Streitgegenstand eines gerichtlichen Verfahrens gemacht werden (stRspr., vgl. BSG, Beschluss vom 10. Februar 2020 - B 14 AS 21/19 BH u.a. - juris Rn. 10; BSG, Urteile vom 29. April 2015 - B 14 AS 8/14 R - juris Rn. 12 und vom 4. Juni 2014 - B 14 AS 30/13 R - juris Rn. 12 jeweils m.w.N.).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 28.01.2019 - L 18 AS 141/19

    Sozialgerichtliches Verfahren - einstweiliger Rechtsschutz - Regelungsanordnung -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 25.05.2020 - L 18 AS 741/20
    Bei der hiernach vom Senat im Beschwerdeverfahren vorzunehmenden Folgenabwägung, mit der die grundrechtlichen Belange der Antragstellerin umfassend zu berücksichtigen sind, legt der Senat vorliegend einen unabweisbaren Bedarf der Antragstellerin in Bezug auf den Mehrbedarf für Alleinerziehende in der hälftigen Höhe (18 v.H.) bezogen auf den - vom Antragsgegner vorliegend nicht mehr gerügten - Regelbedarf der Stufe 1 als unabweisbar zugrunde (vgl. Bundesverfassungsgericht â?¹BVerfGâ?º, Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - juris; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Januar 2019 - L 18 AS 141/19 B ER - juris Rn. 2 m.w.N.).
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